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Die Reiserücktrittskostenversicherung
Wenn man die Reise nicht antreten kann
Eine Reiserücktrittskostenversicherung (auch Reisestornoversicherung) soll das Risiko von Stornierungskosten abwenden helfen, wenn man eine gebuchte Reise nicht antreten kann.
Leider kann es immer mal wieder dazu kommen, dass man eine gebuchte Reise nicht antreten kann. Gründe kann es genug geben: eigene Krankheit, Krankheit eines Mitreisenden, Krankheitsfälle in der Familie, Berufliche Verpflichtungen, Sterbefälle und so weiter und so fort. Allerdings muss man auch eingangs klar sagen - nicht jeder vermeintliche Grund ist über die Reiserücktrittskostenversicherung mitversichert.
Warum überhaupt eine Reiserücktrittskostenversicherung?
Man kann jederzeit bis Reisebeginn von einer Reise zurücktreten. Nach §651 i BGB ist das kein Problem. Gem. (1) kann man jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
Allerdings können Reiseveranstalter oder Fluggesellschaften Stornogebühren in Rechnung stellen, wenn man kurzfristig vom Vertrag zurücktritt. Diese können im schlimmsten Fall den kompletten Betrag der Reise ausmachen. Hier könnte dann die Reiserücktrittskostenversicherung eintreten. Sie soll - sofern der Grund auch in den Versicherungsbedingungen abgedeckt ist - diese Ausfallrisiken absichern.
Gut zu wissen: ein Reiseveranstalter in Deutschland muss seinen Kunden gemäß § 6 Absatz 2 Nr. 9 BGB-InfoV mit der Reisebestätigung auf den möglichen Abschluss einer solchen Reiserücktrittskostenversicherung hinweisen. Tut er das nachweislich nicht, so könnte man als Kunde Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese Regelung gibt es auch Europaweit über eine EG-Richtlinie, in Österreich kennt man die Informationspflicht ebenfalls, dort ist sie im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch von Österreich geregelt.
Wie hoch könnte eine Forderung der Versicherung sein?
Der Veranstalter kann, wie oben erwähnt, eine Entschädigung verlangen. Genauer heißt es im BGB: …er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe…bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann…
Unbenannt bleibt hier natürlich die genaue Höhe der Entschädigung. Es gibt jedoch gewisse Richtlinien, an denen man sich orientieren kann. In der Regel werden folgende Sätze verlangt:
- 4% des Reisepreises, wenn man bis 30 Tage vor Reisebeginn storniert
- 8% des Reisepreises, wenn man bis 22-28 Tage vor Reisebeginn storniert
- 25% des Reisepreises, wenn man bis 15-21 Tage vor Reisebeginn storniert
- 40% des Reisepreises, wenn man bis 7-14 Tage vor Reisebeginn storniert
- 50% des Reisepreises, wenn man bis 6 Tage vor Reisebeginn storniert
- 60% des Reisepreises, wenn man bis 3 Tage vor Reisebeginn storniert
- 80% des Reisepreises, wenn man 2 Tage vor Reisebeginn storniert
- 100% des Reisepreises, wenn man am Reisetag erst storniert
Die Entschädigungen für Veranstalter entfallen natürlich immer dann, wenn die Reise z. B. aufgrund höherer Gewalten nicht angetreten werden kann.
Wann die Versicherung einspringt
Die Versicherung tritt dann ein, wenn man eine Reise absagen muss. Aber das tut sie nicht immer. Der Rücktrittsgrund muss zulässig sein. Keine Lust, Kopfschmerzen oder eine Hochzeitsfeier sind keine triftigen Gründe. Allgemein gelten zum Beispiel folgende Gründe als zulässig:
- der Versicherte, ein Angehöriger oder ein Mitreisender erkrankt oder hat einen Unfall.
- ein Angehöriger oder Mitreisender verstirbt.
- Schwangerschaft oder Impfunverträglichkeit
- der Versicherte erleidet schwere Beschädigungen seinen Eigentums z. B. durch Brandschaden.
- manchmal anerkannt: man verliert seinen Job
- manchmal anerkannt: man ist arbeitslos und findet einen Job
Vorsicht bei Vorerkrankungen
Bei jeder Versicherung sollte man sich vor Abschluss über die Versicherungsbedingungen informieren. Der Blick ins berühmte Kleingedruckte lohnt sich hier durchaus. So gibt es auch bezüglich der Reiserücktritts-Versicherung immer mal wieder Probleme.
Schwierig kann es werden, wenn man bei vor Abschluss der Versicherung schon wegen einer Erkrankung in Behandlung ist und dann wegen dieser Erkrankung die Reise absagen muss. In der Regel ist in der Police nur die sogenannte "unerwartete schwere Erkrankung" abgesichert. Wer aber zuvor schon erkrankt war, der kann nicht auf Zahlung hoffen. So wurde zumindest von einem Gericht entschieden. Aus einer unerwarteten Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung ergeben sich demnach keine Ansprüche an einen Versicherer (Aktenzeichen: 163 C 2967/09 Amtsgericht München).
Abschluss einer Versicherung
Die Reiserücktrittskostenversicherung ist bezüglich der Abschlussfristen nicht einheitlich geregelt. Hier hat jeder Anbieter seine eigene Frist. Oft ist es üblich (aber nicht sinnvoll), die Versicherung bei Buchung der Reise abzuschließen. Man kann und sollte sich etwas Zeit lassen, normalerweise kann man diese Versicherung auch noch bis 14 Tage nach Buchung abschließen. Letztlich orientiert sich das ganze auch daran, wie früh man eine Reise überhaupt bucht.
Die Versicherung wird häufig direkt bei Buchung der Reise im Reisebüro bzw. beim Anbieter angeboten. Hier sollte man aber auch eines wissen: man hat keinen Vergleich, denn man schließt das Produkt ab, das der Reiseanbieter in seinem Portfolio hat. Der verdient daran immer etwas und es ist nicht gesagt, dass man eine gute oder günstige Versicherung erhält. Deshalb rät man allgemein an, diese Versicherung unabhängig vom Reiseanbieter zu vergleichen und später irgendwo abzuschließen.
Was man hier auch beachten sollte: manchmal sind Reiserücktrittskostenversicherungen schon in anderen Paketen enthalten. Bekannte Beispiele sind bestimmte Kreditkarten - wenn man die Reise mit ihnen bezahlt, dann ist in der Bezahlung automatisch eine Reiserücktrittskostenversicherung eingeschlossen und man braucht diese natürlich nicht mehr separat abzuschließen.
Die Prämie
Die Prämie für eine Versicherung hängt vom jeweiligen Reisepreis ab, der versichert werden soll. Weitere Einflussfaktoren auf die Prämienhöhe sind die im Vertrag versicherten Rücktrittsgründe und auch ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt. Der Selbstbehalt liegt in der Regel bis 25% des Reisepreises.